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   BSG, 19.01.1971 - 3 RK 42/70   

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BSG, 19.01.1971 - 3 RK 42/70 (https://dejure.org/1971,11100)
BSG, Entscheidung vom 19.01.1971 - 3 RK 42/70 (https://dejure.org/1971,11100)
BSG, Entscheidung vom 19. Januar 1971 - 3 RK 42/70 (https://dejure.org/1971,11100)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 15/65

    Weiterzahlung von Krankengeld bis zum Ablauf des "Aussteuerungszeitraums" -

    Auszug aus BSG, 19.01.1971 - 3 RK 42/70
    Nach @ 182 Abs" 1 Nr" 2 der Reichsversicherungsordnung (RVG) wird Krankengeld gewährt, wenn die Krankheit den Versicheré ten erbeitsunfähig machte Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 500 Mai 1967 (BSG 26, 288) ausgesprochen, daß ein Versicherter, der wegen seiner Krankheit nicht mehr auf seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren und auch nieht eine ähnlich geertete leichtere Erwerbstätigkeit verrichten könne, arbeitsunfähig bleibe" auch wenn sein Zustand nicht mehr besserungsfähig sei, des weiteren ist Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, wenn diese Tätigkeiten nur a1f die \n.

    Gefahr hin, den Gesundheitszustand zu verschlimmern" verrichtet werden können" Die Prüfung, ob Arbeit$unfähigkeit »durch Krankheit vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeit" Ob es sich "debei um gelernte oder ungelernte Arbeiten handelt" ist ohne Belang (BSG 19, 179, 1815 26, 288, 290)° Die Entscheidung hängt im vorliegenden Fall davon ab, welche Arbeiten "die Klägerin noch verrichten konnte(; Das LSG hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verrichtete Tätigkeit wieder hätte ausüben können.) Nach den unangefochtenen Feststellungen konn» te sie aber in dem streitigen Zeitraum trotz ihrer Krankheit noch Arbeiten im Sitzen, Stehen und Umhergehen ohne Tragen und Heben von Lasten verrichteno Das reicht aus, um die Arbeiteunfähigkeit zu verneinen° Denn es hat sich um eine ähnlich gelagerte Tätigkeit gehandelt, die nach der genannten Entscheidung (BSG 26, 288) eine Arbeiteunfähigkeit ausschloß° Bei einer ungelernten Arbeiterih ist der Rahmen der Tätigkeiten" die ihr noch zugemutet weräen können, relativ weit (vgl° auch RVA in GE 2854 vom 15° Novem- "ber 1924AN1925, 34)" Sie konnte noch im Fachbereich"oeschäftigt werden; dabei müssen die Besonderheiten äer letzten Tätigkeit (auch teilwei$éäâ- ehen) außer Betracht bleiben" Ein ins Gewicht fallender Unterechieä zwischen der anfangs verrichteten Tätigkeit (mit Heben) und der zuletzt verrichteten (ohne Heben) besteht nicht° Beide sind ungelernte Tätigkeiten ohne Vorbildung; denn auch hier handelt es sich um leichtere Arbeiten, die sich nicht wesentlich von den vorher verrichteten unterscheiden? Das muß insbesonäere denn gelten, wenn wie hier das Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.gelöst wnräeo Die Klägerin war daher in dem streitigen Zeitraum nicht mehr arbeitsunfähig und hat deshalb keinen Anspruch auf Krankengeldn Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden° Die Kostenentscheidung beruht auf 5 195 des Sozialgerichtsgesetzes° .

  • BSG, 19.06.1963 - 3 RK 37/59

    Schwerbeschädigung und Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 19.01.1971 - 3 RK 42/70
    Gefahr hin, den Gesundheitszustand zu verschlimmern" verrichtet werden können" Die Prüfung, ob Arbeit$unfähigkeit »durch Krankheit vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeit" Ob es sich "debei um gelernte oder ungelernte Arbeiten handelt" ist ohne Belang (BSG 19, 179, 1815 26, 288, 290)° Die Entscheidung hängt im vorliegenden Fall davon ab, welche Arbeiten "die Klägerin noch verrichten konnte(; Das LSG hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verrichtete Tätigkeit wieder hätte ausüben können.) Nach den unangefochtenen Feststellungen konn» te sie aber in dem streitigen Zeitraum trotz ihrer Krankheit noch Arbeiten im Sitzen, Stehen und Umhergehen ohne Tragen und Heben von Lasten verrichteno Das reicht aus, um die Arbeiteunfähigkeit zu verneinen° Denn es hat sich um eine ähnlich gelagerte Tätigkeit gehandelt, die nach der genannten Entscheidung (BSG 26, 288) eine Arbeiteunfähigkeit ausschloß° Bei einer ungelernten Arbeiterih ist der Rahmen der Tätigkeiten" die ihr noch zugemutet weräen können, relativ weit (vgl° auch RVA in GE 2854 vom 15° Novem- "ber 1924AN1925, 34)" Sie konnte noch im Fachbereich"oeschäftigt werden; dabei müssen die Besonderheiten äer letzten Tätigkeit (auch teilwei$éäâ- ehen) außer Betracht bleiben" Ein ins Gewicht fallender Unterechieä zwischen der anfangs verrichteten Tätigkeit (mit Heben) und der zuletzt verrichteten (ohne Heben) besteht nicht° Beide sind ungelernte Tätigkeiten ohne Vorbildung; denn auch hier handelt es sich um leichtere Arbeiten, die sich nicht wesentlich von den vorher verrichteten unterscheiden? Das muß insbesonäere denn gelten, wenn wie hier das Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.gelöst wnräeo Die Klägerin war daher in dem streitigen Zeitraum nicht mehr arbeitsunfähig und hat deshalb keinen Anspruch auf Krankengeldn Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden° Die Kostenentscheidung beruht auf 5 195 des Sozialgerichtsgesetzes° .
  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

    Lediglich in einem Urteil hat der 3. Senat den Bereich der "ähnlichen" Arbeiten nach einem relativ weiten Rahmen der Zumutbarkeit bestimmt (BSG Urteil v. 19. Januar 1971 - 3 RK 42/70 - Betri'ebskrankenkasse 1971, 206 = USK 7126).
  • LSG Hessen, 05.02.1975 - L 3 U 614/72

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger wegen

    Dabei richtet sich die Prüfung, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, grundsätzlich nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wobei Arbeitsunfähigkeit aber zu verneinen ist, wenn der Versicherte eine ähnlich gelagerte Tätigkeit ausüben könnte (so Lauterbach a.a.O., § 556 Anm. 10 unter Berufung auf BSG, Urt. vom 19.1.1971 - 3 RK 42/70).

    In der schriftlichen, dem Senat vorgelegten Information über diese Besprechung ist zunächst zutreffend die in dem Urteil des BSG vom 19. Januar 1971 - 3 RK 42/70 - vertretene Auffassung wiedergegeben worden, daß der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ähnlich geartete Tätigkeiten gleichstehen, wobei bei einem ungelernten Arbeiter der Rahmen dieser Tätigkeiten relativ weit zu ziehen ist.

  • BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 26/76
    Er hat Ansatzpunkte für ein "deckungsgleiches Begriffsverständnis in beiden Normen" in der Entscheidung des 3. Senats vom 19. Januar 1971 (3 RK 42/70) gesehen, weil dort "der Gedanke an eine berufliche Verweisung auch für das Recht der sozialen Krankenversicherung ausgesprochen" worden sei.
  • BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 30/76
    Er hat Ansatzpunkte für ein "deckungsgleiches Begriffverständnis in beiden â- brmen" in der Entscheidung des 3. Senats vom 49. Januar 4974 - 3 RK 42/70 - gesehen, weil dort "der Gedanke an eine berufliche Verweieung auch für das Recht der sozialen Kiankenversicherung ausgesprochen" werden sei.
  • BSG, 22.05.1974 - 4 RJ 67/73
    Bei einem Ungelernten ist aber, wie das BSG (Urteil vom 19. Januar 1971 - 3 RK 42/70 -) entschieden hat, "der Rahmen der Tätigkeiten, die ihm noch zugemutet werden können, relativ weit"° Mit die- (Tätigkeiten, '.
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